KFZ-Ummeldung

Eine Namens- und/oder Adressänderung muss in die Zulassungsbescheinigung eingetragen werden und zwar spätestens 1 Woche nach dem Umzug bzw. der Namensänderung.

Die Verlegung des Hauptwohnsitzes muss in jedem Fall bekanntgegeben werden, auch wenn die Übersiedlung innerhalb des Bezirks (auch innerhalb Wiens) stattfindet.

Erfolgt durch die Adressänderung der Wechsel zu einer neuen Bezirksverwaltungsbehörde, muss das Kraftfahrzeug sowieso umgemeldet werden, d.h. der Halter bekommt neue Kennzeichen.  Erforderliche Unterlagen sind bitte sowohl für die Abmeldung als auch für die Anmeldung vorzulegen.

Für die behördliche Ummeldung gibt es folgendes zu beachten:

1. Zuständige Stelle

Eine Zulassungsstelle, welche für den neuen HAUPTWOHNSITZ bzw. für den SITZ DES UNTERNEHMENS zuständig ist. Die Zulassungsstellen werden in Österreich von Versicherungsunternehmen bzw. Versicherungagenturen oder Versicherungsmakler betrieben. Die Anmeldung/Ummeldung kann bei jeder für Ihren Bezirk zuständigen Zulassungsstelle vorgenommen werden. Es ist nicht notwendig zu einer Zulassungsstelle des Versicherers zu gehen, bei dem der Vertrag für das jeweilige Fahrzeug abgeschlossen wird bzw. wurde.

2. Wie funktioniert die Ummeldung:

Sie gehen entweder persönlich zu Ihrer nächsten zuständigen Zulassungsstelle oder senden einen Vertreter, welcher eine von Ihnen ausgestellte Vollmacht und einen Ausweis mitbringen muss.
Die Ummeldung erfordert in der Regel einen geringen Zeitaufwand von max. 15 Minuten (ohne Wartezeit). Es müssen keine Formulare ausgefüllt werden. Werden der Zulassungsstelle alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt, dann wird online die Ummeldung vorgenommen, und Sie bekommen abschließend den geänderten Zulassungsschein und das Fahrzeug-Genemigungsdokument (Typenschein) ergänzt um den Teil II des Zulassungsscheins. Das wars auch schon!

3. Erforderliche Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis der Ummeldenden/des Ummeldenden
  • Zulassungsbescheinigung (beide Teile)
  • Zum Nachweis des Hauptwohnsitzes:
    • Kein Meldezettel mehr erforderlich – Abfrage beim Zentralen Melderegister durch die Zulassungsstelle (Die Kosten werden an die Antragstellerin/den Antragsteller weiterverrechnet.)
  • Genehmigungsnachweis oder Genehmigungsdokument:
    • Typenschein oder
    • Einzelgenehmigung oder
    • Nachweis für die Zulassung oder
    • gültige Übereinstimmungsbescheinigung oder
    • Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis bzw.
    • das bei der letzten Zulassung hergestellte Fahrzeug-Genehmigungsdokument
  • Ausländische Staatsangehörige: zusätzlich
    • Reisepass
  • Bei Namensänderung: zusätzlich
    • Heiratsurkunde oder Scheidungsbeschluss bzw. Scheidungsurteil oder amtliche Unterlagen, die die Namensänderung belegen
  • Bei Firmenwagen: zusätzlich
    • Bestätigung der jeweiligen Kammer bzw. Konzessionsdekret bei freiberuflich Tätigen als Nachweis für den neuen Firmenstandort
    • Firmenbuchauszug oder Gewerbeberechtigung bei juristischen Personen als Nachweis für den neuen Firmensitz
    • Inhaltlich aktueller Vereinsregisterauszug oder Abfrage beim Zentralen Vereinsregister bei Vereinen

 4. Kosten der Zulassung

Für die Namens- und/oder Adressänderung, die keine Änderung des KFZ-Kennzeichens bewirkt, fallen keine Gebühren oder Kosten an.

Für eine Adressänderung, die eine Änderung des KFZ-Kennzeichens bewirken, fallen die Kosten einer Kfz-Zulassung an.

Bei jeder Namens- Adress- oder sonstigen Änderungen auf einem Scheckkartenzulassungsschein wird eine neue Karte produziert. Die Kosten dafür belaufen sich auf € 19,80.