Januar 2013: Pflichten für Haus- bzw. Grundstücksbesitzer bei Schnee und Glatteis auf Gehwegen

So schön eine verschneite Winterlandschaft auch ist – für Hausbesitzer bedeuten Schneefall und Glatteis vor allem (Räumungs-)Arbeit. Zwischen 6 und 22 Uhr sind nämlich alle Haus- bzw. Grundstücksbesitzer dazu verpflichtet, den Schnee bzw. das Glatteis auf dem Gehsteig zu entfernen. Das gilt übrigens auch für den Fall, dass es gar keinen Gehsteig gibt: In diesem Fall muss ein 1 Meter breiter Streifen geräumt bzw. gestreut werden. Verletzt sich ein Fußgänger auf dem ungeräumten Gehweg, haften nämlich die Hausbesitzer! Räumungspflicht besteht nicht nur am Boden, sondern auch in der Höhe: Hausbesitzer müssen an der straßenseitigen Front des Gebäudes auch Dachlawinen oder Eiszapfen entfernen.. Wer das nicht macht, haftet nicht nur für Personen-, sondern auch Sachschäden (z.B. an parkenden Autos). Das bloße Aufstellen von Warnstangen befreit nicht zur Gänze von der Haftung, dem Fahrzeugbesitzer wird meistens nur ein Teilverschulden zugerechnet. Helfen kann in diesen Fällen die Eigenheimversicherung: Dort ist nämlich auch eine Haftplichtversicherung für Grundstückseigentümer enthalten. Voraussetzung ist, dass der Vorfall umgehend der Versicherung gemeldet wurde. Einzige Ausnahme: Wenn die Räumung aufgrund von andauerndem starken Schneefall zweck- und wirkungslos ist, entfällt vorübergehend die Räumungspflicht. Hausbesitzer (und auch Vermieter!) sollten also entweder zu Schaufel und Streugut greifen, oder auf einen Jahrhundertschneefall hoffen 😉 Übrigens: Den österreichischen Rekord für den meisten Neuschnee an einem Tag hält schon seit 1986 die Marktgemeinde Sillian in Osttirol mit 170 (!) cm.