Versicherung kündigen: Wann & wie?

Kündigung von Versicherungsverträgen

Sie haben folgende Möglichkeiten für einen Rücktritt:

  • § 1a VersVG                   Antragsbindefrist wurde nicht eingehalten
  • § 3 KschG                       Haustürgeschäfte
  • § 3a KschG                     Begünstigung durch Dritte wurde nicht eingehalten
  • § 5 VersVG                     Polizze weicht vom Antrag ab
  • § 5b VersVG                   Nichtausfolgung von Antragskopie und/oder

                                               Bedingungen

  • § 165a VersVG              Rücktritt bei Lebensversicherungsverträgen

 

Sie haben folgende Möglichkeiten für eine Kündigung:

  • § 6 Abs. 1 Z 2 KschG     Ablaufkündigung / kein Hinweis auf

Verlängerungsklausel (nur für

                                                 Konsumentenverträge)

  • § 8 Abs. 2 VersVG          Stillschweigende Verlängerung der Vertragsdauer
  • § 8 Abs. 3 VersVG          Ablaufkündigung für 3-Jahresverträge
  • § 14 KHVG                       Kfz-Haftpflichtverträge
  • § 14a KHVG                     Prämienerhöhung in der Kfz-Haftpflichtversicherung
  • § 60 Abs. 1 VersVG        Doppelversicherung
  • § 68 VersVG                    Wegfall des versicherten Interesses
  • § 70 Abs. 2 VersVG        Besitzwechselkündigung (Erwerberkündigung)
  • § 96 VersVG                    Kündigung der Feuerversicherung nach dem

Versicherungsfall

  • § 113 VersVG                  Kündigung der Hagelversicherung nach dem

                                                Versicherungsfall

  • § 158 VersVG                  Kündigung der Haftpflichtversicherung nach dem

                                                Versicherungsfall

  • § 165 VersVG                  Kündigung von Lebensversicherungen
  • § 191b Abs. 3 VersVG    Ablaufkündigung für alte 10-Jahresverträge

                                             (abgeschlossen vor dem 1.4.1994)

 

Rücktrittsmöglichkeiten für den Versicherer:

 

  • § 16 VersVG                     Vorvertragliche Anzeigepflicht
  • § 38 VersVG                     Zahlungsverzug bei der Erstprämie

 

Kündigungsmöglichkeiten für den Versicherer:

 

  • § 6 VersVG                      Vorsätzliche Schadensfallherbeiführung,

                                               Obliegenheitsverletzung

  • § 10 VersVG                    Nichtanzeigen einer Wohnungsänderung
  • § 14 VersVG                    Konkurs des Versicherungsnehmers
  • § 24 VersVG                    Kündigung wegen Gefahrerhöhung
  • § 39 VersVG                    Zahlungsverzug bei der Folgeprämie
  • § 70 Abs. 1 VersVG        Besitzwechselkündigung (Kündigung durch den

Versicherer)

  • § 96 VersVG                    Kündigung der Feuerversicherung nach dem

                                               Versicherungsfall

  • § 113 VersVG                 Kündigung der Hagelversicherung nach dem

                                               Versicherungsfall

  • § 158 VersVG                 Kündigung der Haftpflichtversicherung nach dem

                                               Versicherungsfall

Rücktritt:

§ 1a VersVG:
Die sechswöchige Antrags-Bindungsfrist wurde überschritten. (Eine längere Frist ist nur wirksam, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt wurde.)
Der Versicherungsnehmer kann ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag zurücktreten.

§ 3 KschG:
Rücktrittsrecht bei Haustürgeschäften. Das bedeutet, der Abschluss erfolgte auf Verlassung des Abschlusswerbers (Mitarbeiter des Versicherers) außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten des Versicherers.

Fristen:

 

  •     wenn im Antrag auf die Rücktrittsmöglichkeit hingewiesen wird: 1 Woche ab

         Polizzenzugang

  •     ohne Hinweis: 1 Monat ab Polizzenzugang

Kein Rücktrittsrecht hat der Konsument:

 

  •     wenn er das Geschäft selbst angebahnt hat
  •     wenn dem Zustandekommen des Geschäftes keine Besprechung

         vorausgegangen ist

 

 

§ 3a KschG:
Das Rücktrittsrecht nach § 3a KschG besteht dann, wenn der Versicherer mit steuerlicher Begünstigung oder mit Mitwirkung Dritter (z.B. Assistance-Leistung) wirbt und diese Zusagen nicht oder nur in erheblich geringerem Umfang eintreten.

Frist: 1 Monat ab Erhalt der Polizze.

 

§ 5 VersVG:
Wenn die Polizze vom Inhalt des Antrags in wesentlichen Punkten (zu Ungunsten des Versicherungsnehmers) abweicht (Laufzeit, Prämie, Sparten, Einschlüsse, …), müssen die Abweichungen aus der Polizze deutlich ersichtlich sein. Wünscht der Versicherungsnehmer diesen geänderten Vertragsinhalt nicht, so kann er innerhalb von 1 Monat zurücktreten.
Widerspricht der Versicherungsnehmer nicht innerhalb dieser Frist, so gilt der Vertrag in der vom Versicherer geänderten Form.

§ 5b VersVG:
Dem Versicherungsnehmer sind bei Antragsstellung keine Antragskopie und/oder keine Versicherungsbedingungen ausgehändigt worden. Der Vertrag hätte länger als 6 Monate laufen sollen.

 

Hier gibt es drei Möglichkeiten:

 

    1. Der Versicherungsnehmer erhält die Polizze + Versicherungsbedingungen + Belehrung über sein Rücktrittsrecht + Informationen gem.  § 9a/18b VAG: Das Rücktrittsrecht beträgt 2 Wochen ab Erhalt der Polizze.
    2. Der Versicherungsnehmer erhält die Polizze, die Belehrung über sein Rücktrittsrecht + Informationen gem. § 9a/18b VAG, jedoch keine Versicherungsbedingungen (vor Antragsunterfertigung!): Das Rücktrittsrecht beträgt 1 Monat ab Erhalt der Polizze.
    3.  Der Versicherungsnehmer erhält die  Polizze + Versicherungsbedingungen + Informationen gem.  §  9a/18b  VAG, wird aber nicht über sein  Rücktrittsrecht belehrt: Der Versicherungsnehmer hat ein immerwährendes Rücktrittsrecht.

 

§ 16 VersVG:
Hat der Versicherungsnehmer schuldhaft gefahrenerhebliche Umstände nicht oder unrichtig angezeigt, oder sich arglistig der Kenntnis eines solchen Umstandes entzogen, so kann der Versicherer vom Vertrag  zurücktreten.

 

Frist: 1 Monat ab Kenntniserlangung

 

Ausnahmen:

 

§  178k VersVG  (Krankenversicherung):

Wenn seit Vertragsabschluss mindestens 3 Jahre vergangen sind, kann der

Versicherer nicht mehr zurücktreten, außer die Anzeigepflicht wurde arglistig

verletzt.
§ 163 VersVG (Lebensversicherung):

Siehe § 178k.

 

§ 165a VersVG:

Bei Lebensversicherungen hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, binnen zweier Wochen nach dem Zustandekommen des Vertrags von diesem zurückzutreten. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, ist für diesen Zeitraum Prämie zu bezahlen. Hat der Versicherer der Verpflichtung zur Bekanntgabe seiner Anschrift (§ 9a Abs. 1Z1 VAG) nicht entsprochen, so beginnt die Frist zum Rücktritt erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer diese Anschrift bekannt wird.
Ausnahmen:

  •     Gruppenversicherungsverträge
  •     Verträge mit einer Laufzeit von weniger als 6 Monaten

 

§ 6 Abs. 1 Z2 KschG:
Wenn der Versicherer verabsäumt, den Versicherungsnehmer zeitgerecht auf die stillschweigende Verlängerung des Vertrags über die vereinbarte Laufzeit hinaus aufmerksam zu machen, ist eine Kündigung unter Hinweis auf das KschG möglich. Die vorgeschriebene Prämie darf noch nicht eingezahlt sein.

§ 8 Abs. 2 VersVG:
Versicherungsverträge mit unbestimmter Laufzeit können von beiden Seiten zum Ablauf jedes Versicherungsjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist muss für beide Teile gleich sein und darf nicht weniger als 1 Monat und nicht mehr als 3 Monate betragen. Auf das Kündigungsrecht kann einverständlich bis zur Dauer von 2 Jahren verzichtet werden.

§ 8 Abs. 3 VersVG:
Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher im Sinne des KschG, so kann er ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer von mehr als 3 Jahren abgeschlossen wurde, zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres mit einer Frist von 1 Monat schriftlich kündigen.

§ 14 KHVG:
Kfz-Haftpflichtversicherungen sind jährlich kündbar. Sie können jedes Jahr zum dem Vertragsbeginn folgenden Monatsersten gekündigt werden.

 

Frist: 1 Monat

§ 14a KHVG:
Wird das Recht der einseitigen Prämienerhöhung ausgeübt, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Frist beginnt zu laufen, sobald die Informationen über die Prämienerhöhung beim Versicherungsnehmer eingegangen sind. (Dieser Paragraf bezieht sich nur auf Kfz-Haftpflichtverträge.)

 

Frist: 1 Monat

§ 60 Abs. 1 VersVG:
Hat der Versicherungsnehmer irrtümlich einen zweiten Versicherungsvertrag für ein Risiko abgeschlossen, so dass eine Doppelversicherung entsteht, so kann er verlangen, dass der jüngere Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme, unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie, auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.

 

Frist: 1 Monat ab Kenntniserlangung

§ 68 VersVG:
Fällt das versicherte Interesse weg, so kann der Versicherungsnehmer ohne Frist den Vertrag kündigen.
Bei Haushaltsversicherungen gilt folgende Sonderregelung:

 

  • Bei Wohnungswechsel übersiedelt der Vertrag mit an die neue Adresse, sofern dort nicht eine ausreichende Haushaltsversicherung besteht.
  •  Bei Verträgen nach den ABH 1989 (Allgemeine Haushalts-Bedingungen) kann der Versicherungsnehmer kündigen, sofern er die Kündigung vor Beginn der Übersiedlung ausspricht.

 

§ 70 Abs. 2 VersVG:
Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufendenVersicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird. Hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats vom Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt hat.

 

§ 96 VersVG:

Nach Eintritt eines Versicherungsfalles in der Feuerversicherung ist jeder Teil (sowohl Versicherer als auch Versicherungsnehmer!) berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufendenVersicherungsperiode kündigen.

 

Diese Regelung gilt nicht für Bündelprodukte (z.B. Haushaltsversicherung)!

 

§ 113 VersVG:

Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles in der Hagelversicherung ist jeder Teil (sowohl Versicherer als auch Versicherungsnehmer!) berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen: der Versicherer nur für den Schluss der Versicherungsperiode, in welcher der Versicherungsfall eingetreten ist, der Versicherungsnehmer spätestens für diesen Zeitpunkt.
Diese Regelung gilt nicht für Bündelprodukte (z.B. Haushaltsversicherung)!

 

§ 158 VersVG:

Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles in der Haftpflichtversicherung der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer gegenüber anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil (sowohl Versicherer als auch Versicherungsnehmer!) berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen.
Diese Regelung gilt nicht für Bündelprodukte (z.B. Haushaltsversicherung)!

 

§ 165 VersVG:
Sind in der Lebensversicherung laufende Prämien zu entrichten, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufendenVersicherungsperiode kündigen.

 

~ In der Erlebensversicherung besteht die Möglichkeit des Rückkaufs. Der Vertrag

muss mindestens 10 % der Vertragslaufzeit oder 3 Jahre bestanden haben. (In

den meisten Fällen ist diese Vertragsbeendigung ungünstig, da der Rückkaufwert

in den ersten Jahren niedriger ist als die eingezahlten Prämien.)
~ Der Versicherungsnehmer kann nach mindestens 10 % der Laufzeit oder 3 Jahren

zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung in eine

prämienfreie Versicherung verlangen.

 

§ 191b Abs. 3 VersVG:
Konsumentenverträge, die vor dem 1.4.1994 abgeschlossen wurden, kann der Versicherungsnehmer zum Ende jeder Versicherungsperiode (seit 31.12.1999) mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich kündigen.

§ 38 VersVG:
Zahlt der Versicherungsnehmer die Erstprämie nach Abschluss eines Versicherungsvertrags und Aufforderung zur Prämienzahlung nicht innerhalb von 14 Tagen, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. Tritt nach Ablauf der Frist der Versicherungsfall ein, ist der Versicherer leistungsfrei, außer wenn den Versicherungsnehmer an der verspäteten Zahlung kein Verschulden trifft. Die hier beschriebenen Rechtsfolgen (Rücktritt oder Leistungsfreiheit) bestehen nur, wenn der Versicherer darauf hingewiesen hat.

§ 6 VersVG:
Werden vom Versicherungsnehmer vertraglich vereinbarte Obliegenheiten verletzt, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung über die Obliegenheitsverletzung ausgesprochen werden.

§ 10 VersVG:
Hat der Versicherungsnehmer seine Wohnung geändert, die Änderung aber dem Versicherer nicht mitgeteilt, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes nach der letzen dem Versicherer bekannten Wohnung. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ohne die Wohnungsänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen wäre. Das Gleiche gilt auch für Gewerbebetriebe.

§ 14 VersVG:
Der Versicherer kann sich für den Fall der Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers die Befugnis ausbedingen, das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Zwangsverwaltung der versicherten Liegenschaft bewilligt wird.

 

§ 24 VersVG:

Erhöht der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers die Gefahr oder lässt eine Gefahrenerhöhung vornehmen, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers, so muss dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Monats gegen sich gelten lassen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.

 

§ 39 VersVG:
Wird die Folgeprämie vom Versicherungsnehmer nicht bezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen setzen und auf die Rechtsfolgen nach Ablauf dieser Nachfrist hinweisen. Bleibt die Prämie nach Ablauf der Nachfrist unbezahlt, kann der Versicherer fristlos kündigen. Die Kündigungkann auch gemeinsam mit der Nachfrist zum Ende derselben ausgesprochen werden.

§ 70 Abs. 1 VersVG:
Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so ist der Versicherer berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats vom Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.


 
Versicherungsverträge werden meistens auf 3-10 Jahre abgeschlossen und können generell zum Ablauf unter Einhaltung der Kündigungsfrist (1-3 Monate) gekündigt werden.

 

Verträge, welche nach dem 31. März 1994 abgeschlossen wurden, können zum Ablauf des dritten Jahres (§8 Abs. 3 VersVG) unter Einhaltung der Kündigungsfrist (1-3 Monate) gekündigt werden.
Danach besteht ein jährliches Kündigungsrecht unter Einhaltung der Kündigungsfrist (1-3 Monate).

 

Verträge, welche vor dem 31. März 1994 abgeschlossen wurden, können nur mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres gekündigt werden .

 

Achtung: Aus Beweisgründen sollten Sie die Kündigung rechtzeitig und eingeschrieben einschicken und darauf achten, dass sie bereits vor Beginn der Kündigungsfrist bei der Versicherung einlangt.
Dauerrabatt:

~ Bei Verträgen zwischen 3 und 10 Jahren wird meist ein Prämiennachlass in Form

eines Dauerrabatts gewährt.
~ Bei vorzeitiger Kündigung verlangt der Versicherer diesen für die in Anspruch

genommenen versicherten Jahre anteilig zurück.

 

Rücktritt von Verträgen:

~ Als Verbraucher haben Sie das Recht, gemäß § 3 KschG

(Konsumentenschutzgesetz) innerhalb von 1 Woche ab Erhalt der Polizze vom

Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertrag auf Veranlassung des Werbers

außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten des Versicherers abgeschlossen wurde.

Dieses Recht besteht nicht, wenn der Konsument das Geschäft selbst angebahnt

hat.
~ Wenn Sie Ihre schriftliche Vertragserklärung persönlich beim Versicherer

abgegeben haben, können Sie gemäß § 5b VersVG unter bestimmten

Voraussetzungen innerhalb von 2 Wochen vom Vertrag zurücktreten: u.a. dann,

wenn Sie keine Kopie der Vertragsunterlagen erhalten haben. Der Rücktritt muss

schriftlich erfolgen.
Beispiel: „Gemäß § 5b VersVG trete ich von o.a. Vertrag zurück.“
~ Gemäß § 1a VersVG kann der Versicherer nach Ihrem Rücktrittsantrag auf einer

Bindungsfrist bestehen. Diese Frist darf höchstens 6 Wochen betragen, außer es

wurde eine längere Bindungsfrist vereinbart.

 

Kündigung von Verträgen
Kfz-Haftpflicht, Kasko und Kfz-Rechtsschutzversicherung

~ Ablauf des Vertrags gemäß § 14 KHVG (Kündigungsfrist: 1 Monat)
~ Kündigung gemäß § 14a KHVG (Kündigungsfrist: 1 Monat ab Mitteilung)
~ Das versicherte Kraftfahrzeug wurde behördlich abgemeldet und verkauft (keine

Kündigungsfrist)
~ Kfz-Rechtsschutzversicherung (Art. 17 Pkt. 5 ARB) (keine Kündigungsfrist)
Beispiel: „Ich kündige die Rechtsschutzversicherung aufgrund von Risikowegfall.“

 

Elementarsparten: Unfall, Rechtsschutz, Eigenheim, Haushalt, etc.

~ Bei unangemessener Fristsetzung durch den Versicherer (keine Kündigungsfrist)
Beispiel: „Der Vertrag ist gemäß § 6 Abs 1 KSchG abgelaufen. Ich ersuche um 

     rückwirkende Stornierung und Rücküberweisung der irrtümlich eingezahlten

     Prämie.“
~ Kündigung der Haushaltsversicherung wegen Übersiedlung (Art. 3 Pkt 4 ABH)

(Kündigungsfrist: vor dem Umzug)
Beispiel: „Der Umzug beginnt einen Tag nach o.a. Kündigungsdatum.“
~ Erwerbskündigung gemäß § 70 VersVG
(Kündigungsfrist: 1 Monat nach dem Erwerb bzw. nach Kenntniserlangung von der

Versicherung)
Beispiel: „Als Erwerber des versicherten Risikos kündige ich alle dafür bei Ihnen 

    bestehenden Versicherungen im eigenen sowie im Namen aller Miteigentümer.“